Verbund-Preiserhöhung zurückfordern: Was OLG Wien und OGH entschieden haben
Gute Nachrichten für Stromkund:innen: Zwei Urteile kippen Grundlagen der Verbund-Preiserhöhungen. Das OLG Wien (33 R 57/23d) erklärte die Preisänderungsklausel 2022 für unzulässig. Der OGH (8 Ob 115/24f) stellte 2025 klar: § 80 ElWOG ist kein „gesetzliches Preisänderungsrecht“ – ein Versorger braucht dafür eine klare, begrenzte AGB-Klausel. Den Gesetzestext zu zitieren genügt nicht.
Wovon die Gerichte ausgehen: Beim OLG Wien scheiterte die ÖSPI-Klausel an der Berechnung. Die „Wertsicherung“ nach dem ÖSPI ist für Kunden nicht zumutbar; die Erhöhung ab 01.05.2022 hatte keine vertragliche Grundlage – Rückzahlung ist möglich und das Urteil ist rechtskräftig.
Der OGH beurteilte auch die Preiserhöhung zum 01.03.2023 unzulässig: § 80 Abs 2a ElWOG setzt eine vertragliche Preisänderungsklausel voraus; AGB, die nur Gesetzestext wiedergeben und der Anbieterin freie Hand lassen, sind gröblich benachteiligend und intransparent (§ 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 3 KSchG). Folge: Es fehlt die vertragliche Grundlage; verrechnete Mehrbeträge sind rückzuerstatten.
Was Sie zurückfordern können: die Differenz zwischen vereinbartem Tarif und erhöhten Entgelten (Arbeitspreis/kWh, Grundpreis) für Zeiträume, die auf der unwirksamen Klausel beruhten – zuzüglich gesetzlicher Zinsen. Sammeln Sie Vertrag, Mitteilungen zur Preiserhöhung und Rechnungen, und fordern Sie die Rückzahlung ein. Wir können Sie dabei gerne unterstützen.
Gilt auch für andere Anbieter: Der OGH betont allgemein, dass § 80 ElWOG kein einseitiges Preisänderungsrecht schafft. Verwenden Energieversorger ähnliche, unbestimmte oder intransparente Preisänderungsklauseln (ÖSPI/Index, Zustimmungsfiktion ohne klare Parameter), sind Preiserhöhungen häufig rechtswidrig – Rückzahlung und Zinsen können auch dort verlangt werden. Prüfen Sie jetzt Ihre Stromverträge zeitnah gründlich.